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   LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - L 3 R 8/10   

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https://dejure.org/2010,22986
LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - L 3 R 8/10 (https://dejure.org/2010,22986)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2010 - L 3 R 8/10 (https://dejure.org/2010,22986)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - L 3 R 8/10 (https://dejure.org/2010,22986)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 SGB 6, § 50 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 51 Abs 1 SGB 6, § 51 Abs 4 SGB 6, § 56 Abs 2 SGB 6
    Gesetzliche Rentenversicherung: Wirkung der Erklärungen zur Übertragung von Kindererziehungszeiten; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers (hier zur Übertragung von Kindererziehungszeiten) bei nicht geäußertem Beratungswunsch ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 13/03 R

    Verzicht eines privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - L 3 R 8/10
    Der 4. Senat des BSG hat unter Hinweis auf frühere Entscheidungen zu den Voraussetzungen dieses Herstellungsrechts ausgeführt (Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 -, in SozR 4-1200 § 46 Nr. 1): (1) Es müsse eine sich aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis ergebende Pflicht des Sozialleistungsträgers oder eines anderen Organs oder Leistungsträgers (sofern dieser mit der Erfüllung der Pflicht für den Sozialleistungsträger beauftragt gewesen ist) bestehen, diese Pflicht müsse (2) dem Sozialleistungsträger gerade dem Versicherten gegenüber obliegen und (3) objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt worden sein, ferner (4) müsse die Pflichtverletzung zumindest gleichwertig einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil verursacht haben (Kausalität).
  • BSG, 26.10.1994 - 11 RAr 5/94

    Altersübergangsgeld - Arbeitsamt - Hinweispflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - L 3 R 8/10
    Die Pflicht zu einer konkreten individuellen (Spontan-)Beratung besteht auch nur mit Blick auf die Verwirklichung der sozialen Rechte des SGB und nur dann, wenn sich dem Sozialleistungsträger eine klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeit zu Gunsten des Versicherten aufdrängt (vgl. BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 S 49 ff).
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 22/91

    Hoinweispflichten des Rentenversicherungsträgers beim Ende der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - L 3 R 8/10
    Andererseits ergibt sich bereits aus der Thematik und dem insoweit angesprochenen Kreis der Sozialleistungsträger eine Begrenzung dahingehend, dass im Bereich der Massenverwaltung ein derartiger Träger nicht von Amts wegen für jeden einzelnen Versicherten eine an alle Eventualitäten angepasste individuelle Beratung vornehmen kann, sondern lediglich eine solche, die sich auf Grund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt, etwa wenn eine klar zu Tage liegende Dispositionsmöglichkeit besteht, die so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (vgl. hierzu BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr. 5 S 7, Nr. 16 S 49 f; Hase, Der Herstellungsanspruch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung, SGb 2001, 593, 595).
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